AGB/ Raumnutzungsvereinbarung AirSpace
§1 Vertragsgegenstand
-
Der Vermieter überlässt dem Mieter die folgenden Räumlichkeiten zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum:
Seminarraum im AirSpace
Anzahl Meetingräume im AirSpace
im AVIVA, Pfarrer-Goosmann-Straße 11, 12489 Berlin
Das Nutzungsverhältnis beginnt und endet zum in der Buchung angegebenen Zeitraum. Die Überlassung des Raums erfolgt zur Durchführung einer Schulung oder eines Meetings.
-
Der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der vom Mieter gebuchten Ausstattung (Veranstaltungstechnik, Präsentationstechnik inkl. Zubehör, siehe Anlage 1, sowie Bestuhlung gemäß Auftrag).
-
Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen, unbeschädigten Zustand zurückzugeben.
§2 Ausschlusskriterien
-
Die Räume dürfen nur zu dem in §1 Punkt 2 festgelegten Zweck genutzt werden. Der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet werden:
a) Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind
b) Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben
c) Veranstaltungen, die Herabwürdigungen oder Diskriminierungen zum Inhalt haben
-
Der Mieter versichert, dass die von ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmende, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.
-
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
§3 Nutzungsgebühren
-
Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist das bei der Buchung vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dieses beinhaltet die Raummiete. Sollten zubuchbare Leistungen ausgewählt worden sein, so sind diese Kosten ebenfalls inkludiert (z.B. die Kosten für die Techniknutzung, das Mobiliar, für Getränke und für das bestellte Catering. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
-
Weicht die Angebotsbestätigung des Kunden z.B. bezüglich der Personenzahl ab, so gilt die als letztes in schriftlicher Form festgelegte Personenzahl als Berechnungsgrundlage. Wird die Personenzahl kurzfristig oder vor Ort erhöht, gilt diese Angabe zur Weiterberechnung.
-
Im Falle einer Bestellung von Cateringleistungen, wird der Mieter darauf hingewiesen, dass diese Leistung an Dritte in Auftrag gegeben wird. Der Mieter verpflichtet sich vorab eine Auswahl zu treffen und spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung dem Vermieter schriftlich die genaue Anzahl der Besucher mitzuteilen. Diese Angabe gilt als Berechnungsgrundlage.
-
Werden während einer Veranstaltung vom Mieter zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen in Anspruch genommen, so kann der Vermieter diese Leistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Der Betrag richtet sich nach zwischen den Vertragsparteien getroffenen Absprachen oder – soweit eine Absprache nicht vorliegt – dem bei entsprechenden Dienstleistungen üblichen Preis.
-
Der Gesamtbetrag wird nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das vom Vermieter benannte Konto zu überweisen. Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der vereinbarten Ausstattung abgegolten.
§4 Pflichten des Mieters
-
Der Mieter versichert mit der Unterschrift, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
-
Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen und ist für die Sicherheit und die Einhaltung aller Vorschriften und Auflagen verantwortlich.
-
Dem Mieter ist es grundsätzlich untersagt Speisen und Getränke zu Veranstaltungen und Konferenzen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vermieter. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
-
Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
-
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
-
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den angemieteten Raum zugelassene Personenzahl in Höhe von 30. Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
-
Fluchtwege müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.
-
In den Räumen besteht Rauchverbot.
§5 Haftung
-
Der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet der Mieter für Verlust oder Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
-
Die zur Verfügung gestellten technischen Geräte und Anlagen dürfen nur nach Anweisungen durch Mitarbeiter des Vermieters bedient werden. Bei Verlust wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
-
Der Vermieter stellt dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
-
Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
-
Der Mieter erhält an der Rezeption ggf. einen Transponder für den Zutritt zu den gemieteten Räumlichkeiten. Der Zugang zum 4. OG erfolgt über das Treppenhaus oder den Fahrstuhl. Sollte der Transponder nach der Veranstaltung nicht zurückgegeben werden, wird dem Mieter eine Gebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt.
-
Der Vermieter haftet nicht für die Verhinderung der Gebrauchsüberlassung durch Ursachen und unabwendbare Ereignisse, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Stromausfall, Feuer, Wasser, Brand, Streik, Epidemien etc.).
§6 Kündigung / Stornierung
-
Der Mieter kann den Nutzungsvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss frühestmöglich erfolgen und mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim Vermieter schriftlich (per E-Mail) vorliegen.
-
Der Vermieter kann von dem Nutzungsvertrag bis 12 Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Der Mieter kann in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird. Dem Mieter wird in diesem Fall ein Ausweichtermin angeboten.
-
Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
-
Bei einer schriftlichen Kündigung (per E-Mail) bis mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin fallen keine Stornierungsgebühren an. Bei einer Absage bis 7 Tage vor der Veranstaltung werden dem Mieter 50%, unter 7 Tage 80% des Gesamtpreises in Rechnung gestellt.
§7 Salvatorische Klausel
-
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält.
-
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmungen oder die Lücke bekannt gewesen wäre.